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   BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86   

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BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86 (https://dejure.org/1988,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.1988 - 7 C 89.86 (https://dejure.org/1988,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 7 C 89.86 (https://dejure.org/1988,1363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot - Unterrichtsgestaltung - Emanzipatorische Pädagogik - Indoktrinierendes Schulbuch

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulassung eines Schulbuchs zum Unterrichtsgebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulbuchzulassung - Indoktrinierende Wirkungen eines Schulbuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 298
  • NJW 1988, 3279 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 928
  • DVBl 1988, 1117
  • DÖV 1989, 313
  • afp 1989, 602
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 ; 47, 46 ; 52, 223 ), nicht zunichte machen.

    In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 ), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).

    Die Schule muß ihren Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 47, 46 ) durch die Einübung und Bewertung sozialer Verhaltensweisen erfüllen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ; 53, 185 ).

    Der Staat muß vielmehr gerade in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (BVerfGE 34, 165 ; 59, 360 ).

    So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist (BVerfGE 34, 165 ; 53, 185 ), so wenig lassen sich didaktisch-pädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ; 53, 185 ).

    Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 ; 47, 46 ; 52, 223 ), nicht zunichte machen.

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Das Neutralitäts- und Toleranzgebot zielt darauf ab, einerseits den Erziehungsauftrag des Staats aus Art. 7 Abs. 1 GG und andererseits das Recht des Schülers auf freie Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Pflege und Erziehung ihrer schulpflichtigen Kinder nach eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, nach dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 ) aufeinander abzustimmen und zum Ausgleich zu bringen.

    Der Staat muß vielmehr gerade in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (BVerfGE 34, 165 ; 59, 360 ).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ; 53, 185 ).

    So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist (BVerfGE 34, 165 ; 53, 185 ), so wenig lassen sich didaktisch-pädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen.

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 ; 47, 46 ; 52, 223 ), nicht zunichte machen.
  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80

    Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 ), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Wie der Staat als Heimstatt aller Bürger deren weltanschaulich-religiöse Überzeugungen zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ), so schuldet der Staat dem Schüler und seinen Eltern Rücksicht darauf, daß sich diese in einem weiten Feld gesellschaftlicher Anschauungen und Wertvorstellungen bewegen, in die sich der Staat nicht ohne rechtlichen Auftrag einzumischen hat.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Wie der Staat als Heimstatt aller Bürger deren weltanschaulich-religiöse Überzeugungen zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ), so schuldet der Staat dem Schüler und seinen Eltern Rücksicht darauf, daß sich diese in einem weiten Feld gesellschaftlicher Anschauungen und Wertvorstellungen bewegen, in die sich der Staat nicht ohne rechtlichen Auftrag einzumischen hat.
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Der Senat hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aus der Erwägung aufgehoben, daß den Klägern das erforderliche Feststellungsinteresse nicht abzusprechen sei (BVerwGE 61, 164).
  • BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81

    Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf

  • BVerwG, 13.03.1973 - VII B 107.71

    Befugnis der Länder bei der Auswahl von Schulbücher für den Unterrichtsgebrauch

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 6; Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608).

    Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5).

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 3 L 24.23

    Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos

    Daraus folgt die Befugnis der staatlichen Schulaufsicht, Stoff, Methoden und Mittel des Unterrichts näher zu bestimmen, durch die die angestrebten Unterrichts- und Erziehungsziele verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89/86 -, juris Rn. 7).

    Aus den Grundrechtsverbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwächst demgemäß auch kein Anspruch von Schülern und Eltern gegen die Schulverwaltung darauf, dass etwa die Verwendung von Schulbüchern unterbleibt, die auf kontroversen und von den Betroffenen bekämpften bildungspolitischen Intentionen beruhen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89/86 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Ebenso wie etwa die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teilnahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen Bestimmungsrecht.

    Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 302 bzw. S. 6; Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608).

    Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
    Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 C 96.86 -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.).

    Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).

    Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).

    Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

    BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1988 - 7 C 89.86 -, BVerwGE 79, 298, juris, Rdn. 7, und vom 21. November 1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164, juris, Rdn. 16 f.

    BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988, a. a. O., Rdn. 7.

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563

    Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines

    Ihnen darf deshalb weder im Unterricht noch in dessen unmittelbarem Umfeld gezielt parteiisch, gleichsam mit Missionstendenz, das Wort geredet werden, in umstrittenen Fragen nicht die eine Seite verteufelt, die andere Seite verherrlicht werden (so zur Frage der Zulassung eines Schulbuchs BVerwG vom 3.5.1988, NVwZ 1988, 928).
  • VG Regensburg, 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842

    Widerruf der Aufnahme in die Schule wegen Tragens einer Gesichtsverschleierung

    Die verfassungsrechtliche anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.1988, 7 C 89.86, BVerwGE 79, 298 ( 302)).

    Das Neutralität- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (BVerfG, Urt. v. 3.5.1988 a.a.O.,S.300).

  • VGH Hessen, 14.09.2005 - 7 UE 2223/04

    Islamischer Religionsunterricht; Kooperationspartner gem GG Art 7 Abs 3

    Ausgeschlossen ist ein Religionsunterricht, der Verbindlichkeit für bestimmte Glaubensinhalte beansprucht (BVerwG, U. v. 03.08.1988 - 7 C 89/86 - BVerwGE 79, 283; Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 4, Rdnr. 38).
  • VGH Bayern, 09.12.1992 - 7 B 90.2910
    Hierbei ist auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 84, 34 ff.; 59 ff.) der Verwaltung hinsichtlich der Ausprägung und Erfüllung der in Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayEUG normierten Zulassungsvoraussetzungen ein begrenzter Bewertungsspielraum zuzuerkennen, da sowohl die Bestimmung der dort genannten Anforderungen der Lehrpläne und sonstigen Richtlinien wie auch die Feststellung des Übereinstimmens mit den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Jahrgangsstufe spezifische pädagogische Wertungen beinhalten (so schon bisher BVerwGE 79, 298/309).

    Darin liegt noch kein Verstoß gegen das zu beachtende Toleranzgebot (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 1990, 54/55; BVerwGE 79, 298/302 f.), da dieses nur bei einem offensichtlichen Mißbrauch der bildungspolitischen und pädagogischen Zielsetzungen verletzt wird.

    Eine Schulbuchzulassung braucht aber nicht ausgesprochen zu werden, wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Prognose bestehen, ob der einzelne Lehrer mühelos die dem Lernmittel anhaftenden Mängel auszugleichen vermag und dies in der Regel auch tun wird (vgl. BVerwGE 79, 298/308).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - 2 L 239/01

    Keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer nicht genehmigten Schule im

    Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 P 96.86 [richtig: 7 C 89.86 - d. Red.] -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.).

    Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).

  • VG Braunschweig, 10.03.2005 - 6 A 159/03

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für das Betreten eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.1998 - 3 L 250/96

    Recht der Schulverwaltung über Auswahl und Verwendung von Lesebüchern; Befugnis

  • BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Transportbetonwerkes -

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1991 - 3 M 67/91

    Entlassung; Studienreferendar; Lehrplan

  • OVG Niedersachsen, 13.10.1992 - 5 L 2508/91

    Schulbuch; Schulbetrieb; Unterrichtsgestaltung

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.10.1992 - 5 L 2508/91
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85   

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BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85 (https://dejure.org/1988,1057)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1988 - 4 C 20.85 (https://dejure.org/1988,1057)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1988 - 4 C 20.85 (https://dejure.org/1988,1057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sondereigentum - Besonderes Verfahrensrecht - Einschränkungen - Inhaltliche Ausgestaltung - Wohnungseigentümer - Durchsetzung - Anfechtungsklage - Baugenehmigung - Eigentümergemeinschaft - Bauliche Maßnahmen - Gemeinschaftseigentum - Angriff der Umsetzung

  • rechtsportal.de

    WEG § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 43

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3279
  • NVwZ 1989, 49 (Ls.)
  • DVBl 1988, 851
  • BB 1988, 1994
  • DÖV 1988, 837
  • BauR 1988, 584
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Der Kläger will mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren geltend machen, daß er hierdurch in seinem Sondereigentumsrecht verletzt werde (vgl. BVerwGE 22, 129 ; 50, 282 ).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Das Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG), ist eine besondere Form des Miteigentums (§ 1008 BGB; vgl. BGHZ 49, 250 ).
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, durch die nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG beeinträchtigt werden, bedürfen jedenfalls der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, die jeweils von der beabsichtigten Maßnahme in ihren Rechten - etwa auch durch Immissionen - betroffen werden (vgl. BGHZ 73, 196 ; BayObLG, NJW 1981, 690; Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz , § 22 Randziffer 3 ff.).
  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 3.65

    Zulässigkeit der und Klageform bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Der Kläger will mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren geltend machen, daß er hierdurch in seinem Sondereigentumsrecht verletzt werde (vgl. BVerwGE 22, 129 ; 50, 282 ).
  • BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88

    Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Insoweit fehlt es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. für Miteigentümer desselben Grundstücks auch Beschluß vom 27. April 1988 - BVerwG 4 B 67.88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1984 - 5 S 2249/84

    Nachbarklage des Wohnungseigentümers

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1984 (NJW 1985, 990) auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:.
  • BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 2 Z 74/79

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Beschluß; Instandhaltung; Instandsetzung;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, durch die nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG beeinträchtigt werden, bedürfen jedenfalls der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, die jeweils von der beabsichtigten Maßnahme in ihren Rechten - etwa auch durch Immissionen - betroffen werden (vgl. BGHZ 73, 196 ; BayObLG, NJW 1981, 690; Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz , § 22 Randziffer 3 ff.).
  • OVG Berlin, 03.10.1975 - II B 38.74

    Genehmigung zur Bebauung des Grenzabstandes; Einschreiten gegen eine übermäßige

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
    Inwieweit aus dieser - mit gewissen Einschränkungen - dem § 903 BGB nachgebildeten Rechtsposition zivilrechtliche, aber auch öffentlich-rechtliche Abwehrrechte aus Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Beeinträchtigungen abzuleiten sind, die von anderen Sondereigentümern derselben Eigentümergemeinschaft oder von Dritten, insbesondere benachbarten Eigentümern, ausgehen, ist aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden (vgl. hierzu OVG Berlin, BauR 1976, 191 ; VGH Baden-Württemberg, BRS 30 Nr. 135).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

    Zwar wird jedem der Miteigentümer das alleinige ("Sonder-")Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude eingeräumt; rechtlich bleibt das Sondereigentum jedoch an das Miteigentum gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 79 - NJW 1988, 3279).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    Daher fehlt es auch bei einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, die für eine Sondereigentumseinheit auf dem gleichen Grundstück erteilt wird, an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris Rn. 12); dies wird - wie ausgeführt - bei der vorliegenden Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft besonders deutlich.

  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

    Für diesen Fall ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren nach § 43 WEG durchsetzbaren Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 18 ff.; BVerwG, U.v. 5.5.1988 - 4 C 20/85 - juris; BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris; BVerfG, B.v. 7.2.2007 - 1 BvR 2304/05 - juris; OVG RP, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18.OVG - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 CE 13.236 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 22.5.2017 - M 8 K 17.565 - juris; VG Berlin, U.v. 28.5.2019 - 19 K 12/16 - beck-online; vgl. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte auch LG München I, B.v. 15.1.2015 - 1 S 1401/17 WEG - juris Rn. 20; BGH, U.v. 10.7.2015 - V ZR 194/15 - juris Rn. 3).

    Da das Gaststättenrecht somit, nicht anders als das Baurecht, allein den Nachbarn schützt, kommt damit auch im Gaststättenrecht die Erwägung zum Tragen, dass es bei einer Klage innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung fehlt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris Rn. 12; OVG RP, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18.OVG - juris Rn. 32).

    Denn die privatrechtliche Regelung würde im Verhältnis der Miteigentümer zueinander vorrangig sein und einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 25); insoweit fehlte es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86

    Sondereigentum - Öffentlich-rechtliche Nachbarklage - Behördliche

    Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluß an das Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - DVBl. 1988, 851).

    Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - (DVBl. 1988, 851) für eine Klage eines Sondereigentümers gegen eine der Eigentümergemeinschaft erteilte Genehmigung für bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum bereits entschieden.

  • BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 32.90

    Klagebefugnis - Wohnungseigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum -

    Soweit die Beschwerde rügt, der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - (DVBl. 1988, 851 = DÖV 1988, 837 = BRS 48 Nr. 154) ab, ist sie unzulässig.

    Diese verfahrensrechtliche Befugnis hat aber keine drittschützende Wirkung (BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282 ; vgl. auch Beschluß des Senats vom 27. April 1988, a.a.O., und Urteil vom 4. Mai 1988, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

    Es fehlt damit an der eine baurechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris: keine Klagebefugnis des Sondereigentümers gegen eine der Eigentümergemeinschaft erteilte Baugenehmigung; B.v. 27.4.1988 - 4 B 67.88 - juris: keine Klagebefugnis gegen eine einem Miteigentümer desselben Grundstücks erteilte Teilungsgenehmigung).

    Zum anderen kommt die Einbindung des Sondereigentums in die Miteigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 1 WEG dadurch zum Ausdruck, dass - vorbehaltlich besonderer Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz oder durch Vereinbarung unter den Eigentümern - für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Anwendung finden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris).

    Vielmehr ist der Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz darauf verwiesen, in dem dort vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, die Beigeladene überschreite (mittels der behördlichen Genehmigung) die ihr zustehenden materiell-rechtlichen Befugnisse zu Lasten der ihm als Sondereigentümer zustehenden Rechtsposition (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris).

  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlichrechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstückes aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3/97 -, NVwZ 1998, S. 954; Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 32/90 -, NVwZ 1990, S. 655; Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, NVwZ 1989, S. 250; Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20/85 -, NJW 1988, S. 3279).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17

    Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20.85 -, juris; Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3/97 -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.) ist auf den Fall übertragbar, dass bauaufsichtliches Einschreiten wegen baurechtlicher Mängel einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung (§ 921 BGB) in Gestalt einer Nachbarwand begehrt wird, die im Miteigentum des Klägers und des Nachbarn steht.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Klagebefugnis mangels öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche ferner sowohl für Klagen von Wohnungseigentümern gegen bauliche Maßnahmen auf Gemeinschaftseigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20/85 -, juris) als auch für die Klage des Miteigentümers eines Grundstücks gegen die einem anderen Miteigentümer erteilte Teilungsgenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1988 - 4 B 67/88 -, juris) verneint.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, dass das Wohnungseigentum lediglich eine besondere Form des Miteigentums darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20/85 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    Daher fehlt es auch bei einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, die für eine Sondereigentumseinheit auf dem gleichen Grundstück erteilt wird, an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris Rn. 12); dies wird - wie ausgeführt - bei der vorliegenden Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft besonders deutlich.

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    Daher fehlt es auch bei einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, die für eine Sondereigentumseinheit auf dem gleichen Grundstück erteilt wird, an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris Rn. 12); dies wird - wie ausgeführt - bei der vorliegenden Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft besonders deutlich.

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 B 92.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen das Verbot der

  • VG München, 12.03.2015 - M 8 SN 15.592

    Eilrechtsschutz der Sondereigentümer gegen den der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 9 CS 19.967

    Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft

  • VG Arnsberg, 13.12.2011 - 4 K 2981/10

    § 14 Abs. 1 OBG als Ermächtigungsgrundlage für die Entfernung von Möbeln aus dem

  • VG München, 03.05.2010 - M 8 K 09.2304

    Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • OVG Thüringen, 11.01.2023 - 1 EO 348/22

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine

  • VG München, 27.10.2008 - M 8 K 08.369

    Klagebefugnis eines WEG-Sondereigentümers aus dem Gebietserhaltungsanspruch

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 4.97

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung - Erteilung einer

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 8 S 1385/91

    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz des Wohnungseigentümers gegen Mieter von

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1995 - 1 M 87/95

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch; Mieter; Nachbar; Nutzung; Obligatorisch

  • BVerwG, 18.01.1993 - 4 B 6.93

    Dingliche Rechtsstellung als grundsätzliche Voraussetzung für einen Nachbarstreit

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.12.1989 - 1 L 91/89

    Baugenehmigung; Balkonterrasse; Sondereigentum; Klagebefugnis;

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K 12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

  • VG München, 30.01.2012 - M 8 K 11.5285

    Nachbarklage eines Sondereigentümers; unbeplanter Innenbereich;

  • VG München, 01.12.2011 - M 8 SN 11.5205

    Nachbarklage eines Sondereigentümers; unbeplanter Innenbereich;

  • VG Hamburg, 16.02.2004 - 7 K 4448/03

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einem Baugenehmigungsbescheid;

  • VG München, 31.08.2010 - M 1 SN 10.3763

    Außenbereichsvorhaben; öffentliche Belange; Zahl der Stellplätze; Prüfprogramm im

  • VG München, 27.09.2010 - M 8 K 09.5386

    Vorbescheid für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes (nicht großflächig);

  • VG München, 10.11.2009 - M 8 S 09.5206

    Anordnung des Sofortvollzugs mangelhaft begründet; Unbestimmtheit einer

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